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Allgemeine Geschäftsbedingung der BEFU Umwelttechnik GmbH Stand 27.06.2019

  • 1. Allgemeines/ Geltungsbereich
    • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der BEFU Umwelttechnik GmbH und ihren Auftragnehmern, auch in laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
    • 1.2 Abweichende Bestimmungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn sie unwidersprochen bleiben.
  • 2. Vertragsschluss
    • 2.1 Aufträge und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Annahme durch BEFU Umwelttechnik GmbH.
    • 2.2 Für Art, Umfang und Einzelheiten der vertraglich geschuldeten Leistungen sind ausschließlich die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der BEFU Umwelttechnik GmbH aufgeführten Positionen maßgeblich.
    • 2.3 Änderung des Vertrages, der Bestellung und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.
    • 2.4 Erklärungen der BEFU Umwelttechnik GmbH ohne besondere Bedeutung gelten als dem Auftraggeber/ Auftragnehmer zugegangen.
  • 3. Leistungsumfang
    • 3.1 BEFU Umwelttechnik GmbH stellt die im Rahmen von Konstruktionsleistungen erstellten Unterlagen, insbesondere Konstruktionszeichnungen und Spezifikationen in elektronischer Form zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart ist (PDF, DWG, DXF)
    • 3.2 Alle Liefergegenstände sowie Zeichnungen und technische Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der BEFU Umwelttechnik GmbH
    • 3.3 Beschränkt sich der BEFU Umwelttechnik GmbH erteilte Auftrag auf die Erstellung und Lieferung von Konstruktionszeichnungen, trägt der Auftraggeber das Risiko der Beschädigung und des Verlustes, sobald die entsprechenden Unterlagen der zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben wurden.
    • 3.4 Bei einer Stornierung eines laufenden Auftrages sind 10% der Auftragssumme zu zahlen. Erfolgt eine Stornierung durch den Auftraggeber nach der technischen Klärung und Freigabe der Konstruktionsunterlagen, werden die entstandenen Kosten und Aufwendungen der BEFU Umwelttechnik GmbH dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  • 4. Termine / Verzug
    • 4.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich in der Auftragsbestätigung der BEFU Umwelttechnik GmbH vereinbart worden sind.
    • 4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der technischen Klärung und Freigabe der durch die BEFU Umwelttechnik GmbH erstellten Konstruktionsunterlagen durch den Auftraggeber. Sind für die Durchführung vom Auftraggeber Unterlagen bereitzustellen, so beginnt die Lieferzeit nicht, bevor die Unterlagen BEFU Umwelttechnik GmbH zugegangen sind. BEFU Umwelttechnik GmbH ist zudem berechtigt, die Ausführung eines Auftrages von einer Anzahlung des Auftraggebers abhängig zu machen. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist erst mit dem Eingang der Anzahlung auf dem Geschäftskonto der BEFU Umwelttechnik GmbH.
    • 4.3 Der Auftraggeber hat den angefallenen und nachgewiesenen Mehraufwand der BEFU Umwelttechnik GmbH zu tragen, wenn die Einhaltung eines Liefertermins aufgrund von Umständen unmöglich wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
    • 4.4 Gerät BEFU Umwelttechnik GmbH mit der Leistung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Vertragsstrafe ist für diesen Fall ausgeschlossen.
  • 5. Abnahme
    • 5.1 Die Abnahme hat für die Fertigungszeichnung, den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand sowie den Einbau bzw. die Montage gesondert zu erfolgen. Der Auftraggeber kann Mängel nicht mehr gelten machen, sofern diese für ihn anlässlich der vorausgegangenen Teilabnahme erkennbar waren.
    • 5.2 Die Billigung der vorgelegten Zeichnungen und technischen Unterlagen durch den Auftraggeber stellt eine Abnahme im Rechtsinne dar. Gleiches gilt für die Werksabnahme.
    • 5.3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von BEFU Umwelttechnik GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von sieben Tagen.
  • 6. Preise
    • 6.1 Die Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer.
    • 6.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen der BEFU Umwelttechnik GmbH werden gesondert vergütet.
  • 7. Zahlungsbedingungen
    • 7.1 Zahlungsansprüche sind mit Abnahme nach Ziffer 5. Und Rechnungserteilung fällig.
    • 7.2 Gegen Zahlungsansprüche und alle übrigen vertraglichen Ansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
    • 7.3 Forderungen des Auftraggebers werden 30 Tage nach Eingang/ Freigabe/ Abnahme der Ware und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung des Auftraggebers fällig.
  • 8. Mängel / Gewährleistung / Garantie
    • 8.1 Erkennbare Mängel der gelieferten Ware sowie Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist überschritten, so erlöschen alle Gewährleistungsansprüche. Bei reinen Werkleistungen gilt diese Frist nicht. Kein Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. In diesem Fall entfällt unsere Gewährleistung jedoch, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der erbrachten Leistung vorgenommen hat oder Bedienungsfehler vorliegen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel bereits vor Änderung, Instandsetzung etc. vorhanden war.
      Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Erfolgt dies nicht innerhalb angemessener Frist, weist die Ersatzlieferung ebenfalls Mängel auf oder schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl, kann der Kunde die Ware zurückgeben oder eine Herabsetzung des Preises verlangen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder falls wir mit der Mängelbeseitigung in Verzug sind, ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Der Kunde hat uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Soweit Mängel auf Material und Rohstoffe unserer Vorlieferanten zurückzuführen sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen unsere Vorlieferanten zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. Wir leisten Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sowie für die im Rahmen der Dienstleistung ausgetauschten Ersatzteile. Davon ausgeschlossen sind Verschleißteile
    • 8.2 Für die Gewährleistung der BEFU Umwelttechnik GmbH gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    • 8.3 BEFU Umwelttechnik GmbH haftet für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Arbeiten, einschließlich gelieferter Zeichnungen und Fertigkonstruktionen, für den Zeitraum von 12 Monaten nach Auslieferung der Produkte, soweit BEFU Umwelttechnik GmbH den aufgetretenen Mangel zu vertreten hat und dieser Mangel nachgewiesen ist.
    • 8.4 BEFU übernimmt nur die Gewährleistung, wenn die Montage von BEFU oder einer von BEFU beauftragten Firma sachgerecht durchgeführt wurde. Für Mängel am unsachgemäßen Einbau, übernehmen wir keine Gewährleistung. Wartungen sind regelmäßig durchzuführen und nachzuweisen
  • 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    • 9.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist Neustadt/ Dosse, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
    • 9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Neuruppin
    • 9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die "ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG DER BEFU UMWELTTECHNIK GMBH STAND 27.06.2019" können Sie hier als PDF Datei herunter laden